Satzung

Satzung des Vereins "Beschäftigung und Bildung e.V."
vom 14. Dezember 2005


§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen ?Beschäftigung und Bildung e.V.?.

(2) Er hat seinen Sitz in Hamburg.

§ 2    Aufgaben
(1) Die Aufgaben des Vereins sind die Förderung und Durchführung von beschäftigungs- und ausbildungsfördernden Maßnahmen mit dem Ziel, die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation zu verbessern und Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit Bedrohten zu helfen, einen Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz zu erhalten oder die Beschäftigung und Ausbildung zu sichern. Hierzu gehören auch die Angebote von Bildungsmaßnahmen und Qualifizierungen.
(2)  Die Entwicklung von Jugendlichen und jungen Menschen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten sowie ihre berufliche Integration zu fördern.
(3) Der Schwerpunkt der Vereinsarbeit liegt im Gebiet der Metropolregion Hamburg.
(4) Zur Durchführung dieser Aufgaben kann der Verein Einrichtungen betreiben und für eigene Zwecke errichten, sowie alle weiteren mit seiner Aufgabe in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben.
(5) Der Verein soll insbesondere mit dem Bezirksamt Hamburg-Mitte und den im Bezirk tätigen freien Trägern eng zusammenarbeiten.

§ 3 Mittelverwendung und Vorteilsgewährung
(1) Der Verein ist - als Non-Profit-Organisation - weiterhin selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Dem Verein können natürliche und juristische Personen angehören.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte am Vereinsvermögen.
(4) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit sechmonatiger Frist erklärt werden. Auf die Einhaltung der Frist kann durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes verzichtet werden.
(5) Ein Mitglied wird ausgeschlossen, wenn es die Interessen des Vereins schädigt.
Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

§ 5 Beiträge
Von den Mitgliedern wird kein Beitrag erhoben.

§ 6 Stimmabgabe
Ein Mitglied kann sich zur Stimmabgabe von einem anderen Mitglied vertreten lassen.

§ 7 Organe
Organe des Vereins sind :
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie besorgt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht dem Vorstand zugewiesen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorsitzenden, des ersten und des zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
b) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
c) Beschlußfassung über den jährlichen Geschäftsplan
d) Beschlußfassung über Satzungsänderungen
e) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
f) Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einzuladen. Die Jahreshauptversammlung findet spätestens im vierten Quartal des Geschäftsjahres statt. Anträge und Anfragen an den Vorstand sind eine Woche vorher schriftlich einzureichen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden binnen 6 Wochen einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder diese unter Angabe des Grundes beantragen. Im übrigen gelten die in Abs. (2) genannten Fristen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten sind. Wahlen und Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden und vertretenden Mitglieder.
Änderungen der Satzung und eine Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden und der vertretenden Mitglieder.

§ 9 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen, die dem Verein als Mitglieder angehören:
a) dem Vorsitzenden
b) dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Vorstandsvorsitzende, der 1. und der 2. stellvertretende Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

§ 11 Vertretung
(1) Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(2) Im Innenverhältnis gilt jedoch:
a) Erklärungen, durch die der Verein verpflichtet werden soll, bedürfen der schriftlichen Form.
b) Eine Vollmacht, den Verein im Einzelfall oder für einen bestimmten Kreis von Rechtsgeschäften zu vertreten, bedarf der Schriftform und kann nur von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam erteilt werden.

§ 12 Vorstandssitzung, Beschlußfassung
(1) Der Vorsitzende soll alle Vorstandsmitglieder regelmäßig schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einladen. auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes hat er zu einer außerordentlichen Sitzung innerhalb von einer First von höchstens 14 Tagen einzuladen.
(2) Die Wirksamkeit eines Vorstandsbeschlusses wird nicht dadurch berührt, daß die Einladung mündlich oder fernmündlich erfolgt ist.
(3) Ein in der Vorstandssitzung nicht erschienenes Vorstandsmitglied kann seine Stimme bis zum Ablauf einer Woche nach dem Tage der Sitzung schriftlich abgeben. Die Erklärung muß ausdrücklich als Stimmabgabe bezeichnet sein.
(4) Der Vorstand entscheidet grundsätzlich mit Mehrheit.

§ 13 Beirat
(1) Zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes kann ein Beirat gebildet werden. Dem Beirat sollten Vertreter der gesellschaftlichen Gruppen und der öffentlichen Hand angehören, soweit sie für die Aufgaben des Vereins relevant sind. Diese brauchen nicht Mitglieder des Vereins zu sein.
(2) Die Berufung und Entlassung der Beiratsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

§ 14 Geschäftsführer
(1) Der Vorstand kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Zum Geschäftsführer können auch Vorstandsmitglieder bestellt werden.
(2) Der oder die Geschäftsführer führen die Beschlüsse des Vorstandes aus.
(3) Handlungsvollmachten für den oder die Geschäftsführer werden durch Vorstandsbeschlüsse erteilt.

§ 15 Niederschrift von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen
Die Versammlungs- und Sitzungsergebnisse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann der Verein aufgelöst werden.
(2) Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Freie und Hansestadt Hamburg, die dieses unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Förderung von Arbeitslosen zu verwenden hat.


Hamburg, den 12. Dezember 2006
gez. Mitgliederversammlung